Rechtliches

Teilnahmebedingungen Empfehlungsprogramm

Diese Teilnahmebedingungen regeln das Empfehlungsprogramm der NPS Media GmbH, Klinkerberg 9, 86152 Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB38388, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Seymour (nachfolgend „Anbieter"). Der Anbieter tritt im Geschäftsverkehr unter der Marke ImmoOnPoint auf.

Das Empfehlungsprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Teilnahme in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Empfehlungsgeber"). Angesprochen sind insbesondere Immobilienmakler, Bauträger, Interior Designer, Architekten, Hausverwaltungen und vergleichbare Berufsgruppen. Eine Teilnahme von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

Die Teilnahme setzt die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen voraus. Mit der Anmeldung bestätigt der Empfehlungsgeber, als Unternehmer zu handeln.

Teilnahmeberechtigt sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die als Unternehmer handeln und ordnungsgemäß gewerblich oder freiberuflich tätig sind.

Ausgeschlossen sind Mitarbeiter und Organe des Anbieters sowie deren Angehörige ersten und zweiten Grades, Personen, die bereits als Vertriebspartner oder in einem vergleichbaren Vertragsverhältnis mit dem Anbieter stehen, sofern die Vermittlung bereits durch dieses Verhältnis abgedeckt ist, sowie Personen, gegen die ein Ausschluss gemäß § 8 ausgesprochen wurde.

Als verbundene Personen im Sinne dieser Bedingungen gelten Empfehlungsgeber und geworbener Kunde, wenn sie demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe, demselben Franchise- oder Lizenzsystem, derselben Bürogemeinschaft oder derselben Zweigstelle angehören, wenn der eine am anderen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder wenn sie aufgrund eines Anstellungs-, Handelsvertreter- oder vergleichbaren Verhältnisses wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Eine Empfehlung zwischen verbundenen Personen begründet keinen Provisionsanspruch.

Der Anbieter behält sich vor, die Teilnahmeberechtigung und das Vorliegen einer Verbindung im Einzelfall zu prüfen und die Teilnahme oder einzelne Empfehlungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Eine Empfehlung gilt als erfolgt, wenn ein neuer Kunde bei seiner Erstbuchung den Namen des Empfehlungsgebers nennt und der Anbieter diese Nennung dokumentiert. Optional kann der Anbieter einem Empfehlungsgeber zusätzlich einen personalisierten Empfehlungscode zuweisen, dessen Verwendung die Zuordnung vereinfacht; die Nutzung eines Codes ist jedoch nicht erforderlich.

Maßgeblich für die Zuordnung ist die Dokumentation durch den Anbieter zum Zeitpunkt der Erstbuchung. Die Nennung muss spätestens bei der Erstbuchung erfolgen. Eine nachträgliche Zuordnung ist bis zu 30 Tage nach Erstbuchung möglich, sofern der Neukunde nicht bereits einem anderen Empfehlungsgeber zugeordnet wurde. Eine bestehende Zuordnung kann nachträglich nicht geändert werden.

Als „neuer Kunde" gilt, wer in den vergangenen 24 Monaten vor der Erstbuchung keine entgeltliche Leistung beim Anbieter in Anspruch genommen hat.

Wird ein neuer Kunde mehreren Empfehlungsgebern zugeordnet, gilt ausschließlich die zeitlich zuerst dokumentierte Empfehlung. Der Anbieter entscheidet im Zweifelsfall nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Zuordnung wird vom Anbieter dokumentiert und dem Empfehlungsgeber auf Anfrage bestätigt.

Der Empfehlungsgeber erhält eine Provision in Höhe von 10 % des Nettoumsatzes (ohne Umsatzsteuer), den der geworbene Kunde innerhalb von 12 Monaten ab seiner Erstbuchung beim Anbieter generiert.

Maßgeblich ist der tatsächlich beim Anbieter eingegangene Zahlungsbetrag. Stornierte, gutgeschriebene oder nicht bezahlte Leistungen werden nicht berücksichtigt. Bereits ausgezahlte Provisionen für später stornierte oder gutgeschriebene Leistungen können mit zukünftigen Provisionsansprüchen verrechnet werden.

Der Provisionszeitraum beginnt mit dem Datum der Erstbuchung des geworbenen Kunden und endet nach Ablauf von 12 Monaten. Umsätze, die nach Ablauf dieses Zeitraums entstehen, begründen keinen Provisionsanspruch.

Die Abrechnung erfolgt quartalsweise zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres. Die Auszahlung erfolgt jeweils innerhalb von 30 Tagen nach dem Abrechnungsstichtag.

Da der 12 monatige Provisionszeitraum eines Kunden nicht zwingend mit den Abrechnungsstichtagen zusammenfällt, kann der provisionsrelevante Umsatz eines Kunden über mehrere Abrechnungen verteilt erfasst werden. Mit der ersten regulären Abrechnung nach Ablauf des 12 monatigen Provisionszeitraums eines Kunden erfolgt eine abschließende Abrechnung sämtlicher diesem Kunden zuzuordnenden Umsätze, auch soweit sie auf einen nur teilweise erfassten Zeitraum entfallen. Damit ist sichergestellt, dass der gesamte provisionsrelevante Umsatz des 12 Monats Zeitraums vollständig abgerechnet wird.

Die Auszahlung erfolgt per Überweisung auf ein vom Empfehlungsgeber benanntes Geschäftskonto. Der Empfehlungsgeber teilt dem Anbieter seine Bankverbindung rechtzeitig und vollständig mit.

Alternativ zur Auszahlung kann der Empfehlungsgeber den zweifachen Betrag der errechneten Provision als Leistungsguthaben beim Anbieter wählen. Die Wahl muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der Provisionsabrechnung in Textform mitgeteilt werden. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, wird die Provision ausgezahlt.

Das Leistungsguthaben ist ab Gutschrift 24 Monate gültig und nicht übertragbar. Eine Auszahlung des Guthabens in Geld ist nach erfolgter Wahl ausgeschlossen, vorbehaltlich der Regelung in § 9 zur Programmeinstellung. Das Guthaben kann für alle regulären Dienstleistungen des Anbieters eingesetzt werden. Wählt der Empfehlungsgeber die Guthabenoption, wird das Leistungsguthaben mit jeder Abrechnung gutgeschrieben und ist ab Gutschrift sofort für Buchungen nutzbar.

Ein Mindestbetrag von 50,00 EUR (netto) ist für die Auszahlung erforderlich. Beträge unterhalb dieser Schwelle werden auf den nächsten Abrechnungszeitraum vorgetragen. Erreicht ein vorgetragener Betrag innerhalb von 24 Monaten nicht die Auszahlungsschwelle und ist in diesem Zeitraum keine neue provisionspflichtige Buchung erfolgt, wird der Restbetrag automatisch ausgezahlt, unabhängig von der Mindestgrenze.

Die Provision stellt ein steuerpflichtiges Entgelt für eine unternehmerische Vermittlungsleistung dar. Der Empfehlungsgeber ist für die korrekte steuerliche Erfassung und Abführung etwaiger Steuern selbst verantwortlich.

Der Empfehlungsgeber stellt dem Anbieter über die Provision eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG aus. Der Anbieter informiert den Empfehlungsgeber rechtzeitig über den Provisionsanspruch und die Höhe, sodass eine Rechnungsstellung möglich ist.

Alternativ kann die Abrechnung im Wege der Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG erfolgen, sofern der Empfehlungsgeber dem Gutschriftverfahren vorab zustimmt. In diesem Fall erstellt der Anbieter eine Gutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, soweit der Empfehlungsgeber regelbesteuerter Unternehmer ist. Ist der Empfehlungsgeber Kleinunternehmer nach § 19 UStG, erfolgt die Gutschrift ohne Umsatzsteuerausweis; der Empfehlungsgeber weist den Anbieter unaufgefordert auf seinen Kleinunternehmerstatus hin.

Der Anbieter ist nicht zur steuerlichen Beratung verpflichtet. Im Zweifel wird dem Empfehlungsgeber empfohlen, steuerlichen Rat einzuholen.

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Empfehlungsgebers (Name, Kontaktdaten, Bankverbindung, Provisionsabrechnungen) ausschließlich zum Zweck der Durchführung und Abwicklung des Empfehlungsprogramms. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

Benennt der Empfehlungsgeber dem Anbieter einen potenziellen Neukunden zum Zweck der Kontaktaufnahme, sichert er zu, dass er die betreffende Person über die Weitergabe ihrer Kontaktdaten an den Anbieter informiert hat und dass diese mit einer Kontaktaufnahme durch den Anbieter zum Zweck der Geschäftsanbahnung einverstanden ist. Der Empfehlungsgeber stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass diese Zusicherung unzutreffend war. Der Anbieter weist die kontaktierte Person bei der ersten Kontaktaufnahme auf die Herkunft der Daten hin und räumt ihr eine Widerspruchsmöglichkeit ein. Die Verarbeitung der Daten des benannten Kontakts stützt sich auf das berechtigte Interesse des Anbieters und des Empfehlungsgebers an der Geschäftsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Der Empfehlungsgeber führt keine Werbung im Namen des Anbieters, die gegen § 7 UWG verstößt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der eigenen Empfehlungsansprache gegenüber seinen Kontakten liegt beim Empfehlungsgeber.

Der Anbieter gibt den Namen des Empfehlungsgebers nicht ohne dessen Einwilligung an den geworbenen Kunden weiter, es sei denn, dies ist zur Zuordnung der Empfehlung zwingend erforderlich.

Der Empfehlungsgeber erhält keine Einsicht in die konkreten Buchungen, Bestelldetails oder sonstigen personenbezogenen Daten des geworbenen Kunden. Die Provisionsabrechnung enthält den Namen des geworbenen Kunden, den provisionsrelevanten Nettoumsatz sowie anonymisierte Leistungszeiträume und Rechnungsreferenzen, sodass der Empfehlungsgeber die Plausibilität der Abrechnung nachvollziehen kann.

Es gelten im Übrigen die Datenschutzhinweise des Anbieters, abrufbar unter immoonpoint.de/datenschutz.

Untersagt sind insbesondere Selbstanwerbung (der Empfehlungsgeber bucht selbst oder für ein mit ihm verbundenes Unternehmen über eine Empfehlung), Empfehlungen zwischen verbundenen Personen im Sinne des § 2, Empfehlungen von Buchungen, die wirtschaftlich dem Empfehlungsgeber selbst, seinem Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind, Absprachen mit dem geworbenen Kunden zur künstlichen Erhöhung des Umsatzes, irreführende, rufschädigende oder rechtswidrige Werbung im Zusammenhang mit dem Anbieter oder dem Empfehlungsprogramm, die Nutzung des Namens, der Marke oder des Logos des Anbieters ohne vorherige schriftliche Genehmigung sowie Spamversand, unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG oder sonstige Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Bei Verstößen ist der Anbieter berechtigt, den Empfehlungsgeber mit sofortiger Wirkung vom Programm auszuschließen und offene Provisionsansprüche einzubehalten. Bereits ausgezahlte Provisionen können bei nachweislichem Missbrauch zurückgefordert werden.

Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

Die Teilnahme am Empfehlungsprogramm ist zeitlich unbefristet.

Beide Seiten können die Teilnahme jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform (E Mail genügt). Bereits entstandene Provisionsansprüche aus laufenden 12 Monats Zeiträumen bleiben von der Kündigung unberührt und werden nach den Regelungen dieser Bedingungen abgerechnet.

Der Anbieter behält sich vor, diese Teilnahmebedingungen mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen zu ändern. Die Änderung wird dem Empfehlungsgeber per E Mail mitgeteilt. Widerspricht der Empfehlungsgeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Da das Programm sich ausschließlich an Unternehmer richtet, gilt diese Änderungsregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Der Anbieter kann das Empfehlungsprogramm insgesamt mit einer Frist von 60 Tagen einstellen. Bereits entstandene Provisionsansprüche werden ordnungsgemäß abgerechnet. Bestehendes Leistungsguthaben aus der Guthabenoption (§ 5) kann innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung des Programms für Buchungen beim Anbieter eingelöst werden. Nach Ablauf dieser Frist wird nicht eingelöstes Guthaben zum Nominalwert (d.h. ohne den Faktor zwei, also in Höhe der ursprünglichen Barprovision) ausgezahlt.

Der Anbieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und zwar begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Empfehlungsprogramm ist Augsburg, soweit der Empfehlungsgeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.