Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erbringung von Dienstleistungen der NPS Media GmbH, ImmoOnPoint
Klinkerberg 9, 86152 Augsburg
E-Mail: info@immoonpoint.de
(nachfolgend „Auftragnehmer“)

gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“)

§ 1 – Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.

1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, wenn für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft.

1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung in Textform – nicht an.

§ 2 – Vertragsschluss

2.1 Die Darstellung der Leistungen des Auftragnehmers auf der Website, in Flyern oder sonstigen Werbematerialien stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber dar, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).

2.2 Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, (b) durch Buchung über die Online-Buchungsplattform des Auftragnehmers in Verbindung mit der automatisierten Buchungsbestätigung, oder (c) durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Beginn der Leistungserbringung.

2.3 Der Auftraggeber ist an sein Angebot (Buchungsanfrage/Auftrag) für eine Dauer von fünf (5) Werktagen ab Zugang beim Auftragnehmer gebunden.

§ 3 – Leistungsumfang und Durchführung

3.1 Der Auftragnehmer erbringt als selbständiger Unternehmer Dienstleistungen im Bereich der professionellen Immobilienfotografie und visuellen Objektpräsentation. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die fotografische Aufnahme, digitale Nachbearbeitung sowie Bereitstellung von Bildmaterial zur Vermarktung von Immobilien.

3.2 Zu den angebotenen Leistungen können – je nach Auftrag – insbesondere gehören:

  • Erstellung von Innen- und Außenaufnahmen von Immobilien,
  • Anfertigung von Luftaufnahmen mittels Drohne,
  • Durchführung und Bereitstellung von 360°-Rundgängen,
  • Digitale Bildbearbeitung (z. B. Farb- und Belichtungskorrekturen, Himmelaustausch, Retusche),
  • Virtuelles Staging (digitale Möblierung leerer Räume),
  • KI-gestützte Bildoptimierung und -bearbeitung,
  • Erstellung von Grundrissen,
  • Bereitstellung der Bilddaten in weboptimierten Formaten.

3.3 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere der Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie, ist nicht geschuldet.

3.4 Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit der im Geschäftsverkehr für vergleichbare Dienstleistungen üblichen Sorgfalt und unter Einsatz fachgerechter Mittel und Methoden.

3.5 Lieferzeiten und Freigabeprozess:

  1. Bei Vor-Ort-Terminen (Fotoshootings) stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in der Regel noch am Tag des Shootings eine Vorschau-Galerie (unbearbeitete oder leicht bearbeitete Vorschaubilder) zur Verfügung.
  2. Nach Freigabe der Vorschau-Galerie durch den Auftraggeber erhält dieser die fertig bearbeiteten Aufnahmen in der Regel innerhalb von 48 Stunden (zwei Werktagen). In Ausnahmefällen (z. B. hohes Auftragsvolumen) kann die Bearbeitung bis zu drei (3) Werktage in Anspruch nehmen.
  3. Zusatzleistungen wie virtuelles Staging, Blaue-Stunde-Optimierung oder sonstige Add-on-Dienstleistungen können eine längere Bearbeitungszeit erfordern und werden gesondert terminiert.
  4. Bei rein digitalen Leistungen ohne Vor-Ort-Termin (z. B. Bildbearbeitung auf Basis übermittelter Dateien) beginnt die Bearbeitungsfrist mit Eingang der vollständigen Ausgangsdateien.
  5. Expresslieferung: Gegen einen Aufpreis von 99,00 € zzgl. USt. bietet der Auftragnehmer eine Expressbearbeitung mit einer Lieferfrist von 24 Stunden nach Freigabe der Vorschau-Galerie an. Die Verfügbarkeit der Expresslieferung ist vom aktuellen Auftragsvolumen abhängig und wird bei Buchung bestätigt.

Die vorstehenden Fristen sind Regelfristen und keine garantierten Lieferfristen. Bei höherer Gewalt oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich die Fristen angemessen.

3.6 Originaldateien (RAW-Daten): Die Herausgabe von unbearbeiteten Rohdateien (RAW-Dateien) ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und erfolgt nicht, sofern nicht individuell abweichend vereinbart und gesondert vergütet.

3.7 Grundrisse: Vom Auftragnehmer erstellte Grundrisse (z. B. mittels MagicPlan oder vergleichbarer Anwendungen) dienen ausschließlich der visuellen Veranschaulichung der Raumaufteilung zu Vermarktungszwecken. Sie sind nicht maßhaltig, stellen keine Bauzeichnungen oder Architektenleistungen dar und ersetzen keine Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Maßgenauigkeit der Grundrisse. Eine Verwendung für Bau-, Renovierungs- oder Genehmigungszwecke ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schäden, die aus einer zweckwidrigen Verwendung der Grundrisse resultieren, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 4 – KI-gestützte Bearbeitung und Transparenz

4.1 Der Auftragnehmer setzt bei der Bildbearbeitung und bei bestimmten Leistungen (insbesondere virtuelles Staging, Himmelaustausch, digitale Möblierung) KI-gestützte Werkzeuge und Software ein. Dies erfolgt unter fachlicher Kontrolle und Qualitätssicherung des Auftragnehmers.

4.2 Aufnahmen und Darstellungen, die mittels KI-gestützter Verfahren wesentlich verändert oder erzeugt wurden (insbesondere virtuelles Staging), werden vom Auftragnehmer als solche gekennzeichnet (z. B. durch den Hinweis „virtuell möbliert“, „digital bearbeitet“ oder „KI-bearbeitet“). Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Kennzeichnung bei der Verwendung der Aufnahmen beizubehalten und nicht zu entfernen.

4.3 Ab Anwendbarkeit der Transparenzpflichten aus Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act) – voraussichtlich ab dem 02.08.2026 – wird der Auftragnehmer KI-generierte oder wesentlich KI-bearbeitete Inhalte zusätzlich mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung versehen, soweit dies technisch möglich und nach der Verordnung erforderlich ist.

4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-bearbeitete Aufnahmen (insbesondere virtuell gestagete Bilder) bei der Verwendung in Immobilienanzeigen, Exposés oder vergleichbaren Medien als solche kenntlich zu machen und darf sie nicht als unbearbeitete Originalfotografien darstellen. Eine irreführende Nutzung, insbesondere das Verbergen von Mängeln am Objekt durch KI-Bearbeitung, liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

§ 5 – Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

5.2 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 BGB). Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen berechtigt, die erbrachten Leistungen monatlich abzurechnen.

5.3 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Erbringung der Leistungen eine Rechnung per Post oder per E-Mail (z. B. als PDF). Die Vergütung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

5.4 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB (neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Darüber hinaus kann eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.5 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 – Buchung und Terminvereinbarung

6.1 Termine können vom Auftraggeber über die Online-Buchungsplattform des Auftragnehmers (z. B. über Calendly) oder individuell per E-Mail bzw. telefonisch vereinbart werden.

6.2 Mit der Terminbuchung über die Online-Plattform werden die für die Terminvereinbarung erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Terminpräferenzen) durch den beauftragten Dienstleister im Auftrag des Auftragnehmers verarbeitet. Weitere Informationen hierzu finden sich in den Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.

§ 7 – Urheberrecht und Nutzungsrechte
7.1 Urheberschaft und Rechteinhaberschaft

Die im Rahmen des Auftrags erstellten Fotografien, Bilder, Grafiken und sonstigen visuellen Inhalte (nachfolgend „Aufnahmen“) sind urheberrechtlich nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geschützt. Urheber im Sinne des § 7 UrhG ist stets die natürliche Person, welche die Aufnahme erstellt hat. Der Auftragnehmer ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an allen Aufnahmen, die von seinen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen erstellt werden, und ist zur Einräumung der nachfolgenden Lizenzen vollumfänglich berechtigt.

7.2 Lizenzeinräumung und aufschiebende Bedingung

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches (nicht-exklusives), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen ein. Die Einräumung dieses Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung (§ 158 Abs. 1 BGB). Eine Nutzung vor vollständiger Bezahlung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

7.3 Allgemeiner Umfang der Lizenz

Das Nutzungsrecht wird räumlich unbeschränkt eingeräumt. Der inhaltliche Umfang und die zeitliche Dauer der Nutzung richten sich nach dem Auftragszweck und den nachfolgenden spezifischen Bestimmungen.

7.4 Besondere Bestimmungen für Immobilienmakler

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Immobilienmakler, gilt:

  1. Das Nutzungsrecht wird ausschließlich für den Zweck der Vermarktung des konkret beauftragten Immobilienobjekts eingeräumt. Dies umfasst die Nutzung in Exposés (print und digital), auf Immobilienportalen, der eigenen Website und in Social-Media-Kanälen, solange diese der Objektvermarktung dienen.
  2. Die Lizenz ist zeitlich befristet auf die Dauer des Maklervertrags für dieses spezifische Objekt. Das Nutzungsrecht endet automatisch und ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald der Maklervertrag endet (insbesondere durch erfolgreiche Vermittlung, Kündigung oder Zeitablauf). Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über das Ende des Maklervertrags zu informieren.
  3. Jede Weitergabe der Aufnahmen (z. B. als Bilddateien) oder die Einräumung von Unterlizenzen an Dritte (insbesondere an den Eigentümer zur freien Verfügung, andere Makler, Käufer oder Nachmieter) ist ausdrücklich untersagt. Eine Weitergabe liegt auch vor, wenn Aufnahmen in Dokumenten (z. B. PDF-Exposés) an Dritte übermittelt werden, ohne dass diese Dokumente einen deutlich sichtbaren Urheberrechtsvermerk gemäß lit. e) enthalten.
  4. Der Auftraggeber (Makler) verpflichtet sich, die Aufnahmen nach Beendigung der Lizenzdauer (lit. b) unverzüglich aus allen von ihm kontrollierbaren Medien zu entfernen (insbesondere von der eigenen Website und den von ihm bespielten Portalen).
  5. Urheberrechtsvermerk in Exposés und Dokumenten: Der Auftraggeber (Makler) ist verpflichtet, in sämtlichen Exposés, PDF-Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die an Eigentümer, Interessenten oder Dritte weitergegeben werden und die Aufnahmen des Auftragnehmers enthalten, einen deutlich sichtbaren Urheberrechtsvermerk aufzunehmen. Dieser Vermerk muss mindestens folgenden Inhalt haben:

    „Die in diesem Dokument enthaltenen Fotografien sind urheberrechtlich geschützt (© ImmoOnPoint / NPS Media GmbH). Die Nutzungsrechte liegen ausschließlich beim beauftragten Makler für die Dauer des Maklervertrags. Eine Weiterverwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Aufnahmen durch den Eigentümer, Käufer, Mieter oder sonstige Dritte ist ohne gesonderte schriftliche Genehmigung des Urhebers nicht gestattet.“

  6. Haftung und Haftungsfreistellung des Maklers: Der Auftraggeber (Makler) haftet dem Auftragnehmer für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus lit. c), d) oder e) entstehen. Eine Haftung des Auftraggebers (Maklers) für die unbefugte Weiternutzung durch Dritte (z. B. den Eigentümer, der Bilder aus einem Exposé extrahiert und an einen Folgemakler weitergibt, oder einen anderen Makler, der Bilder von einer Website kopiert) ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nachweislich seinen Pflichten aus lit. c), d) und e) nachgekommen ist – insbesondere den Urheberrechtsvermerk gemäß lit. e) in die Dokumente aufgenommen hat. In diesem Fall richtet der Auftragnehmer seine Ansprüche direkt gegen den rechtsverletzenden Dritten.
7.5 Besondere Bestimmungen für Bauträger, Architekten und sonstige Auftraggeber

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Bauträger, Architekten oder einen sonstigen Auftraggeber, dessen Zweck nicht die kurzfristige Objektvermittlung ist, gilt, sofern nicht einzelvertraglich abweichend geregelt:

  1. Das Nutzungsrecht wird für den vereinbarten Auftragszweck (z. B. Projektdokumentation, Referenznutzung auf eigenen Kanälen, Verkaufsunterlagen) eingeräumt.
  2. Abweichend von Abs. 4 lit. b) ist die Lizenz in diesem Fall zeitlich unbeschränkt gültig, jedoch auf den vereinbarten Zweck beschränkt.
7.6 Abweichende Nutzung und Buyout

Eine Nutzung, die über den in Abs. 4 oder 5 definierten Zweck hinausgeht (z. B. die Nutzung von Objektfotos für die allgemeine, objektunabhängige Firmenwerbung eines Maklers), bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform (z. B. E-Mail) und ist gesondert zu vergüten (Buyout).

7.7 Exklusive Nutzungsrechte

Die Einräumung ausschließlicher (exklusiver) Nutzungsrechte bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer gesonderten, individualvertraglichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.

7.8 Urheberbenennung

Der Auftraggeber wird gebeten, bei der Nutzung der Aufnahmen in digitalen Medien (insbesondere Website und Social Media) den Auftragnehmer als Urheber zu benennen (z. B. „Foto: ImmoOnPoint“ oder „© ImmoOnPoint“). In Printmedien und auf Immobilienportalen, bei denen eine Benennung nicht branchenüblich oder technisch nicht möglich ist, wird auf eine Urheberbenennung verzichtet. Das unverzichtbare Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) bleibt hiervon unberührt.

7.9 Referenznutzung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Aufnahmen für das eigene Portfolio, die eigene Website, Social-Media-Kanäle sowie für die Eigenwerbung zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich in Textform widerspricht. Das Widerspruchsrecht kann jederzeit ausgeübt werden und gilt ab Zugang.

7.10 Urheberrechtsvermerk – Empfohlener Standardhinweis

Der Auftragnehmer empfiehlt allen Auftraggebern – unabhängig davon, ob es sich um Makler, Bauträger oder sonstige Auftraggeber handelt – folgenden Standardhinweis sichtbar in Exposés, Präsentationen und sonstige Dokumente aufzunehmen, die Aufnahmen des Auftragnehmers enthalten:

„Fotos: © ImmoOnPoint – Alle Rechte vorbehalten. Die Nutzungsrechte an den Aufnahmen sind an den jeweiligen Auftrag gebunden und gehen nicht auf Dritte über. Eine Weiterverwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Urhebers.“

Bei Fragen zur Lizenzierung oder wenn Sie eine erweiterte Nutzung der Bilder wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an info@immoonpoint.de.

§ 8 – Gewährleistung und Mängelansprüche

8.1 Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen (insbesondere die bereitgestellten Aufnahmen) unverzüglich nach Zugang zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Zugang in Textform zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Prüfung nicht erkennbar (verdeckter Mangel).

8.2 Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl zunächst Nachbesserung (z. B. erneute Bearbeitung der Aufnahmen) oder Ersatzlieferung zu leisten. Der Auftragnehmer hat das Recht auf mindestens zwei (2) Nachbesserungsversuche.

8.3 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Fristsetzung endgültig fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.

8.4 Mängel an den Aufnahmen, die auf einer unzureichenden Vorbereitung des Objekts durch den Auftraggeber beruhen (z. B. Unordnung, sichtbare Mängel am Objekt, unzureichende Beleuchtung), stellen keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche.

8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme bzw. Zugang der Aufnahmen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

§ 9 – Haftung und Freistellung

9.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).

Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den zweifachen Netto-Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

9.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. witterungsbedingte Einschränkungen, die eine Fotografie in der vereinbarten Qualität unmöglich machen, behördliche Flugverbote für Drohnen oder unvorhersehbare technische Defekte an der Ausrüstung) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Immobilie zu den vereinbarten Terminen in einem fotografierbereiten Zustand vorzubereiten. Der Auftragnehmer ist nicht für Aufräumarbeiten oder die Beseitigung von Mängeln am Objekt verantwortlich.

9.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von schuldhaften Verstößen des Auftraggebers gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 10 – Vertragsdauer und Kündigung

10.1 Die Vertragsdauer und die Fristen zur ordentlichen Kündigung vereinbaren die Parteien individuell.

10.2 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 – Witterungsbedingungen und Terminwahrnehmung

11.1 Drohnenaufnahmen sind bei Niederschlag (Regen, Schnee), starkem Wind, Nebel oder anderen Bedingungen, welche die Flugsicherheit oder die Technik gefährden, nicht durchführbar. Stellt der Auftragnehmer solche Bedingungen fest, ist er berechtigt und verpflichtet, die Durchführung dieses Leistungsteils zu verschieben. Dieser spezifische Leistungsteil wird in Absprache mit dem Auftraggeber kostenfrei nachgeholt.

11.2 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Witterungsbedingungen (z. B. starker Regen, Sturm, extremes Gegenlicht) die Erstellung von Außenaufnahmen in der vereinbarten Qualität nach professionellem Ermessen nicht zulassen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber in diesem Fall eine kostenfreie Verschiebung des gesamten Termins an.

11.3 Besteht der Auftraggeber trotz des Angebots zur kostenfreien Gesamtverschiebung (gemäß Abs. 2) darauf, den Termin für die Durchführung von witterungsunabhängigen Teilleistungen (z. B. Innenaufnahmen) wahrzunehmen, gilt Folgendes:

  1. Der Auftragnehmer führt die möglichen Leistungen (z. B. Innenaufnahmen) zum vereinbarten Termin durch.
  2. Die witterungsbedingt nicht durchgeführten Leistungen (z. B. Außenaufnahmen) gelten für diesen Termin als ausgefallen.
  3. Eine Nachholung der ausgefallenen Leistungen an einem Ersatztermin erfordert eine separate Beauftragung und wird (insbesondere hinsichtlich der erneuten Anfahrtskosten) gesondert und kostenpflichtig abgerechnet.

11.4 Wünscht der Auftraggeber eine Verschiebung des gesamten Termins aus rein ästhetischen Gründen, die nicht unter Abs. 2 fallen (z. B. Wunsch nach blauem Himmel statt bedecktem Himmel), ist diese Verschiebung kostenfrei, sofern sie mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin mitgeteilt wird. Erfolgt die Verschiebung kurzfristiger oder handelt es sich um eine Stornierung, gelten die Regelungen des § 12.

§ 12 – Stornierung und Ausfall (Vor-Ort-Termine)

12.1 Terminänderungen (Verschiebungen) oder Stornierungen (Absagen) durch den Auftraggeber sind bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.

12.2 Erfolgt die Stornierung oder Verschiebung durch den Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung (Stornogebühr) in Höhe von 90,00 € zzgl. USt. fällig. Diese Regelung gilt, solange der Auftragnehmer die Anfahrt noch nicht angetreten hat. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12.3 Erhält der Auftragnehmer (Fotograf) zum vereinbarten Termin vor Ort keinen Zugang zur Immobilie oder liegen andere Umstände vor, die der Auftraggeber zu vertreten hat und welche die Leistungserbringung unmöglich machen (z. B. Objekt nicht vorbereitet, Zutritt verweigert), gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die volle Vergütung, lässt sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen mit 60 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts zu pauschalieren. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12.4 Sollte der Auftragnehmer aus unvorhergesehenen Gründen (z. B. Krankheit des Fotografen, höhere Gewalt) keinen Fotografen bereitstellen können, wird dem Auftraggeber unverzüglich ein Ersatztermin angeboten. Ist ein Ersatztermin nicht möglich oder vom Auftraggeber nicht gewünscht, werden bereits geleistete Zahlungen für diesen Termin vollständig erstattet.

§ 13 – Stornierung (Digitale Leistungen)

13.1 Diese Regelung gilt ausschließlich für digital erbrachte Leistungen ohne Vor-Ort-Termin (z. B. Bildbearbeitung, Virtuelles Staging).

13.2 Eine kostenfreie Stornierung ist innerhalb von 30 Minuten nach Auftragseingang in Textform (z. B. per E-Mail an info@immoonpoint.de) unter Angabe der Bestell- oder Auftragsnummer möglich.

13.3 Nach Ablauf der 30-Minuten-Frist wird der Auftrag als verbindlich und in Bearbeitung befindlich betrachtet. Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber nach diesem Zeitpunkt fallen Stornierungskosten in Höhe von 40 % des Netto-Auftragswerts an, mindestens jedoch 40,00 € zzgl. USt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

13.4 Liegt der Gesamtauftragswert unter 40,00 € netto, wird im Falle einer Stornierung nach Fristablauf (gem. Abs. 3) der volle (Netto-)Auftragswert als Stornogebühr berechnet. Dem Auftraggeber bleibt auch in diesem Fall der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

§ 14 – Zusatzdienste und Plattformen Dritter

14.1 Soweit der Auftragnehmer Leistungen erbringt, die auf den technischen Plattformen oder Diensten von Drittanbietern basieren (z. B. Hosting von Virtuellen Rundgängen), bleibt der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers für die Verfügbarkeit, Fehler oder Mängel dieser Zusatzdienste richtet sich nach der allgemeinen Haftungsklausel dieser AGB (§ 9).

14.2 Bei Leistungen, die ein Hosting durch Drittanbieter erfordern (z. B. Virtuelle Rundgänge), ist der Auftragnehmer für Störungen, die ausschließlich im Netzbetrieb des Drittanbieters selbst liegen (z. B. Serverausfall der Plattform), nur insoweit verantwortlich, als ihn ein Verschulden trifft (insbesondere bei mangelhafter Sorgfalt bei der Auswahl des Anbieters). Im Falle einer dauerhaften Störung oder Einstellung des Drittanbieterdienstes bemüht sich der Auftragnehmer um eine angemessene Ersatzlösung.

14.3 Hosting-Leistungen (z. B. die Bereitstellung eines Links zum Virtuellen Rundgang) werden, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, für eine Dauer von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gewährleistet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen vor Ablauf dieser Frist in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Möglichkeit der Löschung hinweisen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer zur Löschung der Inhalte berechtigt. Eine Verlängerung des Hostings über die Grundlaufzeit hinaus ist gegen gesonderte Vergütung möglich; die Konditionen werden individuell vereinbart. Zur dauerhaften Archivierung oder Kontrolle der Inhalte kann alternativ eine Übertragung in ein eigenes (ggf. kostenpflichtiges) Konto des Auftraggebers beim jeweiligen Drittanbieter erforderlich sein. Die rechtzeitige Veranlassung dieser Übertragung obliegt dem Auftraggeber als Mitwirkungspflicht.

§ 15 – Drohnenaufnahmen

15.1 Der Auftragnehmer bzw. die von ihm eingesetzten Fernpiloten verfügen über die nach der geltenden EU-Drohnenverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) erforderlichen Genehmigungen, Zertifikate (EU-Kompetenznachweis A1/A3, EU-Fernpilotenzeugnis A2) und Versicherungen für den gewerblichen Betrieb von Drohnen. Der Auftragnehmer ist als Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registriert. Der Einsatz erfolgt mit CE-gekennzeichneten Drohnen der offenen Kategorie (Open Category).

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor dem Termin über etwaige Einschränkungen am Aufnahmeort zu informieren (z. B. Nähe zu Flughäfen, Naturschutzgebieten, Militärgebieten oder sonstigen Flugverbotszonen). Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen des Grundstückseigentümers für Drohnenflüge über dem Grundstück verfügt.

15.3 Ist die Durchführung von Drohnenaufnahmen aus luftrechtlichen, behördlichen oder sicherheitstechnischen Gründen am vereinbarten Termin nicht möglich, ist dies kein Mangel der Leistung des Auftragnehmers. Es gelten die Regelungen des § 11 (Witterungsbedingungen) entsprechend.

§ 16 – Datenschutz, Rechte Dritter und Vertraulichkeit

16.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.

16.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. Kontaktdaten, Rechnungsdaten) zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.

16.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung (insbesondere die Anfertigung von Aufnahmen) im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Dem Auftraggeber obliegt es daher allein, sicherzustellen, dass die Leistungserbringung (insb. das Betreten der Immobilie und das Fotografieren) sowie die anschließende vertragsgemäße Nutzung der Aufnahmen (insb. die Veröffentlichung) die Rechte Dritter nicht verletzen.

16.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem Fototermin alle erforderlichen Rechte und Einwilligungen Dritter einzuholen. Hierzu zählen insbesondere:

  1. das Hausrecht für das Betreten der Immobilie durch den Auftragnehmer,
  2. die Zustimmung zur Anfertigung von Aufnahmen in den Räumlichkeiten (Schutz der Privatsphäre),
  3. die datenschutzrechtlichen Einwilligungen (DSGVO) aller betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten (z. B. Bilder von persönlichen Gegenständen, Fotografien) erfasst oder verarbeitet werden.

16.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung) vollumfänglich frei, die diese gegen den Auftragnehmer aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus Abs. 16.3 und 16.4 durch den Auftraggeber geltend machen.

16.6 Bei der Immobilienfotografie handelt der Auftragnehmer in der Regel als eigenverantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt (insbesondere bei systematischer Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter auf Weisung des Auftraggebers), sind die Parteien verpflichtet, vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) abzuschließen. Ein Muster-AVV kann unter info@immoonpoint.de angefordert werden.

16.7 Der Auftragnehmer archiviert die im Rahmen des Auftrags erstellten Aufnahmen (bearbeitete Dateien) auf eigenen Speichersystemen. Die Archivierung erfolgt zur Sicherung der eigenen Geschäftsunterlagen, zur Ermöglichung von Nachbestellungen durch den Auftraggeber sowie zur Wahrung eigener berechtigter Interessen (insb. Nachweis der erbrachten Leistung, Referenznutzung gemäß § 7.9).

Die Aufbewahrung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses des Auftragnehmers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sowie zur Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (§ 257 HGB, § 147 AO). Soweit die Aufnahmen personenbezogene Daten Dritter enthalten (z. B. sichtbare persönliche Gegenstände), werden diese nach Wegfall des Aufbewahrungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (in der Regel zehn Jahre), gelöscht, sofern keine vorrangigen berechtigten Interessen des Auftragnehmers entgegenstehen.

Der Auftraggeber kann jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen und – soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen – deren Löschung beantragen.

§ 17 – Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers (Augsburg) als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

17.3 Änderung dieser AGB
  1. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Schließung von Regelungslücken, erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt.
  2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die geplanten Änderungen mindestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) mitteilen. Diese Mitteilung enthält die geänderten AGB und stellt ein Angebot des Auftragnehmers an den Auftraggeber zur Vereinbarung dieser neuen AGB dar.
  3. Die geänderten AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem Änderungsangebot ausdrücklich in Textform (z. B. durch eine Antwort-E-Mail) zustimmt.
  4. Lehnt der Auftraggeber das Änderungsangebot ab oder erteilt er keine Zustimmung innerhalb der in lit. b) genannten Frist, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Das Recht beider Parteien, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

17.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

17.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

Stand: März 2026